Hygieneregeln

Neuerungen für das Schuljahr 21/22 unter Pandemiebedingungen

  • Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.
  • Sportunterricht ist nun inzidenzunabhängig zulässig. Einschränkungen ergeben sich dann, wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt. In diesem Fall

o darf in der Gruppe oder Klasse der Sportunterricht ausschließlich kontaktarm erfolgen,
o ist dieser Gruppe ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,
o ist zu anderen Gruppen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten

  • Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind auch bei Überschreiten der Inzidenz von 100 nicht mehr untersagt.
  • Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. D.h. auch wenn die Inzidenz unter einen bestimmten Wert fällt, gilt dennoch die Maskenpflicht. Es gelten die bisher gültigen Ausnahmen von der Maskenpflicht.
  • Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, müssen mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. Diese Regelung gilt zeitunabhängig nach Warnung durch CO2-Ampeln. Zudem bleibt die Verpflichtung zum Lüften bleibt auch beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bestehen.
  • Bei einem positiven Corona-Fall gibt es nicht automatisch eine Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen. An dessen Stelle tritt nun für die Dauer von fünf Schultagen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens mittels Schnelltest für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist. Sie werden zudem während der Zeitdauer von fünf Schultagen nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in der bisherigen Lerngruppe unterrichtet. Ausnahme: Für die Schülerlinnen und Schüler der Grundschule, der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, sowie für Kinder unter 8 Jahren gilt nur eine einmalige Testpflicht vor Betreten der Einrichtung mindestens mittels Schnelltest.
  • Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestet. Das gleiche gilt für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet oder noch nicht eingeschult sind. Sie benötigen deshalb z.B. für den Besuch im Zoo oder Restaurant keinen Nachweis mehr über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind. Dies ist z.B. durch einen Schülerausweis, durch ein Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder für die jüngeren Kinder und Schülerinnen und Schüler durch einen schlichten Altersnachweis möglich.